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Urteil LG Aschaffenburg · 09.07.2026 · 13 O 76/25 · 2 Min. Lesezeit

LG Aschaffenburg: „For Free“-Gewinnspiel für Führerschein war irreführend

Kurz gesagt

Eine Fahrschule bewarb einen Führerschein als komplett kostenlos, verlangte aber eine Vorauszahlung und ließ Behördengebühren beim Gewinner. Das LG Aschaffenburg untersagte die Werbung als irreführend nach § 5 Abs. 2 UWG. Der Fall zeigt, dass Teilnahmebedingungen ein zu weit gefasstes Gewinnversprechen nicht heilen und Gewinnbeschreibung, Werbemittel und Bedingungen von Beginn an zusammenpassen müssen.

Steckbrief der Entscheidung

Gericht
LG Aschaffenburg
Datum
09.07.2026
Aktenzeichen
13 O 76/25
Thema
Gewinnspiele und Co-Sponsoring
Originalquelle
www.happysolutions.de

Der Fall

Eine Fahrschule bewarb auf ihrer Website und auf Instagram die Verlosung einer „kompletten Führerscheinausbildung – FOR FREE!“. Tatsächlich mussten Teilnehmende zunächst eine erste Rechnung bezahlen, die nur der Gewinner zurückerstattet bekam. Gebühren für Behörden und Prüforganisation blieben auch für ihn bestehen.

Das LG Aschaffenburg untersagte die Werbung mit Urteil vom 9. Juli 2026 (Az. 13 O 76/25). Die Aussage „Wir verlosen eine komplette Führerscheinausbildung – FOR FREE“ sei nach § 5 Abs. 2 UWG irreführend, weil die versprochene vollständige Kostenfreiheit nicht dem tatsächlichen Gewinn entsprach.

Kernpunkte der Entscheidung

Das Gericht sah mehrere Mängel in der Kommunikation:

  • Die Werbung erweckte den unrichtigen Eindruck vollständiger Kostenfreiheit.
  • Teilnahmebedingungen nannten zwar Zusatzkosten, erläuterten aber nicht, wofür die erste Rechnung anfiel oder welche Gesamtkosten entstehen konnten.
  • Ein bloßer Verweis auf „Link in der Bio“ reichte nicht aus, um die Irreführung auszuräumen.
  • Ein auffälliger Werbeslogan kann nicht durch widersprüchliche Fußnoten oder Teilnahmebedingungen korrigiert werden, wenn der Gesamteindruck beim Verbraucher fehlerhaft bleibt.

Das Gericht schließt eine wirksame Aufklärung über Verlinkung im Einzelfall nicht grundsätzlich aus. Beanstandet wurde die konkrete, unspezifische Gestaltung des Verweises.

Was heißt das für die Praxis?

Für Veranstalter von Gewinnspielen bedeutet das Urteil, dass Gewinnversprechen, Werbemittel und Teilnahmebedingungen inhaltlich deckungsgleich sein müssen. Wer Begriffe wie „kostenlos“, „komplett“ oder „all inclusive“ verwendet, sollte vorab klären, ob der Gewinn dieses Versprechen tatsächlich einlöst.

Wesentliche Einschränkungen gehören direkt in die Gestaltung der Werbung, nicht erst ins Kleingedruckte. Das gilt besonders für Social-Media-Formate, bei denen viele Nutzer nur Motiv und erste Textzeilen wahrnehmen.

Prüfliste für die eigene Promotion

  • Ist eindeutig beschrieben, welche Leistungen zum Gewinn gehören?
  • Sind mögliche Eigenkosten identifiziert und verständlich benannt?
  • Ist klar, ob Teilnehmende zunächst selbst etwas bezahlen müssen?
  • Entspricht die Headline dem tatsächlichen Angebot?
  • Erkennen Nutzer, wo sie Teilnahmebedingungen finden?
  • Stimmen Anzeige, Social-Media-Post, Landingpage und Teilnahmebedingungen überein?

Ob eine konkrete Formulierung im Einzelfall ausreicht, hängt vom jeweiligen Angebot und seiner Darstellung ab. Bei größeren Promotions oder unklaren Fällen lohnt eine rechtliche Prüfung vor dem Start der Kampagne.

Häufige Fragen

Reicht es, Einschränkungen nur in die Teilnahmebedingungen zu schreiben?

Nein. Im entschiedenen Fall konnten die Teilnahmebedingungen die irreführende Werbeaussage nicht ausräumen, weil Gewinnversprechen und Erläuterungen inhaltlich nicht zusammenpassten.

Sind Links zu Teilnahmebedingungen grundsätzlich unzulässig?

Nein, das Gericht schließt eine Aufklärung durch Verlinkung im Einzelfall nicht aus. Beanstandet wurde die konkrete, unspezifische Gestaltung des Verweises in dem Social-Media-Beitrag.

Welche Rechtsgrundlage hat das Gericht herangezogen?

Das LG Aschaffenburg stützte die Untersagung auf § 5 Abs. 2 UWG, der irreführende geschäftliche Handlungen über wesentliche Merkmale einer Ware oder Leistung erfasst.

Wie vermeide ich widersprüchliche Gewinnbeschreibungen?

Legen Sie vor der Gestaltung der Werbemittel eine verbindliche Übersicht über enthaltene Leistungen, Ausschlüsse und mögliche Eigenkosten an und nutzen Sie diese als gemeinsame Grundlage für Kreation, Landingpage und Teilnahmebedingungen.

Quellen

  1. Irreführende Gewinnspielwerbung: LG Aschaffenburg zu „Führerschein for free“ www.happysolutions.de
Herausgeber- und Haftungshinweis. Herausgeber: Traffego GmbH Die Beiträge geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 04.11.2026.

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