Worum es bei der Kopplung geht
Eine Kopplung liegt vor, wenn die Teilnahme am Gewinnspiel nur möglich ist, wer sich zugleich für den Newsletter anmeldet. Wer keine Werbung möchte, kann dann nicht mitspielen. Davon zu unterscheiden ist ein Gewinnspiel mit freiwilliger Newsletter-Anmeldung, bei dem die Gewinnchance unabhängig von der Werbeentscheidung bleibt.
Was die DSGVO verlangt
Art. 7 Abs. 4 DSGVO verlangt, bei der Freiwilligkeit einer Einwilligung besonders zu berücksichtigen, ob eine Leistung von einer dafür nicht erforderlichen Datenverarbeitung abhängt. Der Europäische Datenschutzausschuss legt diesen Maßstab streng aus. Ein Hinweis in den Teilnahmebedingungen allein ändert daran nichts: „Eine Werbenutzung wird nicht schon dadurch erforderlich, dass du sie in die Teilnahmebedingungen aufnimmst.“
Transparenz bleibt trotzdem notwendig. „Transparenz ist notwendig, ersetzt aber keine wirksame Einwilligung“, heißt es im zugrunde liegenden Beitrag. Beide Anforderungen müssen also parallel erfüllt sein.
Daneben gibt es Rechtsprechung, die eine Kopplung unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert hat. Das OLG Frankfurt am Main entschied am 27. Juni 2019 (Az. 6 U 6/19), dass die Verknüpfung von Gewinnspielteilnahme und Werbeeinwilligung nicht schon für sich genommen unfreiwillig ist, wenn eine freie Entscheidung möglich ist und die Angaben zur Werbung ausreichend konkret sind. Daraus folgt keine pauschale Freigabe für jede Kampagne.
Zwei Gestaltungen im Vergleich
| Merkmal | Freiwillige Newsletter-Anmeldung | Verpflichtende Newsletter-Anmeldung |
|---|---|---|
| Teilnahme ohne Newsletter möglich | Ja | Nein |
| Rechtliches Risiko | Geringer | Höher, Einzelfallprüfung nötig |
| Prüfaufwand vor dem Start | Gering | Hoch |
| Geeignet für | Die meisten Kampagnen | Nur mit vorheriger rechtlicher Prüfung |
Double-Opt-in löst die Kopplungsfrage nicht
Beim Double-Opt-in bestätigen Interessenten ihre Anmeldung über einen Link in einer E-Mail. Das macht die Dokumentation nachvollziehbar, sagt aber nichts über die Zulässigkeit der Kopplung aus. Eine ansonsten unwirksame Einwilligung wird durch den bestätigten Link nicht wirksam.
Wichtig ist zusätzlich der Widerruf: Die Einwilligung muss sich jederzeit so einfach widerrufen lassen, wie sie erteilt wurde, etwa über einen Abmeldelink in jeder Mail. Planen Sie deshalb auch die Übertragung des Widerrufsstatus in Ihr Versandsystem mit.
Nachweis: Was Sie dokumentieren sollten
Für den Streitfall braucht es mehr als IP-Adresse und Zeitstempel. Dokumentieren Sie zu jeder Einwilligung Zeitpunkt und genauen Wortlaut, Inhalt und Versand der Bestätigungsmail, die Bestätigung selbst sowie die damals gültige Fassung von Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweisen.
Speichern Sie Gewinnspielteilnahme und Newsletter-Status getrennt. Eine lose Adressliste ohne Einwilligungsstatus reicht für den späteren Versand nicht aus.
Checkliste vor dem Start
- Entschieden: Kopplung oder getrennte Angebote?
- Geplante Kopplung anhand der konkreten Aktion rechtlich geprüft
- Gestaltung auf Landingpage und im Formular eindeutig erkennbar
- Teilnahmebedingungen, Datenschutzhinweise und Werbeeinverständnis aufeinander abgestimmt
- Teilnahme- und Newsletter-Status technisch getrennt gespeichert
- Double-Opt-in, Dokumentation und Abmeldung umgesetzt
- Vollständiger Ablauf vor Veröffentlichung getestet
Häufige Fragen
Ist jedes Newsletter-Gewinnspiel automatisch eine unzulässige Kopplung?
Nein. Wenn die Newsletter-Anmeldung freiwillig ist und die Teilnahme auch ohne sie funktioniert, besteht keine verpflichtende Verbindung im Sinne der Kopplungsfrage.
Reicht ein deutlicher Hinweis, dass die Anmeldung Pflicht ist?
Nein. Transparenz beantwortet nicht, ob die Einwilligung insgesamt freiwillig und wirksam ist. Beide Anforderungen müssen getrennt geprüft werden.
Darf ich Gewinnspielteilnehmern automatisch Werbung schicken?
Nur mit einer gesonderten, ausdrücklichen Einwilligung, die bei der Teilnahme eingeholt wurde. Die Bestandskundenausnahme nach § 7 UWG greift bei einer reinen Gewinnspielteilnahme in der Regel nicht, da sie einen Kauf voraussetzt.
Macht ein Double-Opt-in eine unwirksame Einwilligung wirksam?
Nein. Double-Opt-in verbessert die Nachweisbarkeit, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Kopplung.
Was passiert mit bereits versendeten Mails nach einem Widerruf?
Was bis zum Widerruf verschickt wurde, bleibt rechtmäßig. Ab dem Widerruf darf die Adresse nicht mehr für Werbung genutzt werden.
Quellen
- Newsletter und Gewinnspiel: Ist die Kopplung nach DSGVO erlaubt? www.happysolutions.de