Worum es geht
Abmahner beanstanden derzeit, dass Newsletter-Versender das Öffnungs- und Klickverhalten ihrer Empfänger auswerten, ohne dafür eine ausreichende Einwilligung eingeholt zu haben. Gefordert werden strafbewehrte Unterlassungserklärungen und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Ob solche Forderungen berechtigt sind, hängt von der eingesetzten Trackingtechnik und dem Umfang der vorhandenen Einwilligung ab.
Welche Trackingtechniken betroffen sind
Zur Messung der Öffnungsrate setzen viele Newsletter-Dienste Zählpixel ein, kleine unsichtbare Grafiken, die beim Öffnen einer E-Mail abgerufen werden. Linkklicks werden über individualisierte Links erfasst, die den Klick registrieren, bevor sie zur Zielseite weiterleiten. Lassen sich diese Daten einzelnen Empfängern zuordnen, können daraus auch Interessenprofile entstehen.
Warum eine Einwilligung nötig ist
Maßgeblich ist § 25 TDDDG, der die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugriff darauf grundsätzlich an eine Einwilligung knüpft. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf klassische Cookies, sondern erfasst nach den Leitlinien 2/2023 des Europäischen Datenschutzausschusses auch Trackingpixel und Tracking-Links. Die gesetzlichen Ausnahmen des § 25 Abs. 2 TDDDG greifen bei der Erfolgsmessung in der Regel nicht, weil diese weder der Übertragung der E-Mail dient noch für den Newsletter selbst erforderlich ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die erfassten Daten personenbezogen sind. Auch eine anonyme Auswertung von Öffnungsraten kann einwilligungspflichtig sein, wenn eine von § 25 TDDDG erfasste Technik zum Einsatz kommt. Werden zusätzlich personenbezogene Daten verarbeitet, braucht es außerdem eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und eine Information nach Art. 13 DSGVO.
Wie die Einwilligung aussehen sollte
Die Einwilligung muss sich konkret auf die eingesetzten Trackingverfahren und die damit verfolgten Zwecke beziehen. Eine gemeinsame Erklärung mit der Newsletter-Anmeldung ist möglich, mit Blick auf das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO aber rechtlich umstritten. Vorzugswürdig ist eine gesonderte, nicht vorangekreuzte Checkbox, über die der Empfänger unabhängig vom Newsletter-Abo entscheidet.
Ein Formulierungsbeispiel aus dem Beitrag der IT-Recht Kanzlei lautet: "Ich bin damit einverstanden, dass mithilfe von Zählpixeln und individualisierten Links erfasst und mir zugeordnet wird, ob ich den Newsletter öffne und welche Links ich anklicke, um die Nutzung und den Erfolg des Newsletters zu messen. Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Den Newsletter kann ich auch ohne diese Einwilligung erhalten." Soll das Tracking zusätzlich für Interessenprofile genutzt werden, muss die Einwilligung diesen Zweck ausdrücklich abdecken.
Bestandskunden und bestehende Abonnenten
Bei bestehenden Abonnenten zählt nur, was die ursprüngliche Einwilligung tatsächlich umfasst. Wer lediglich dem Newsletter zugestimmt hat, hat damit nicht automatisch auch dem Tracking zugestimmt. Kann der eingesetzte Versanddienst nicht zwischen Empfängern mit und ohne Tracking-Einwilligung unterscheiden, muss das Tracking insgesamt deaktiviert werden.
Das Bestandskundenprivileg nach § 7 Abs. 3 UWG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung. Es betrifft aber nur die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung, nicht die Einwilligungspflicht für Tracking nach § 25 TDDDG. Lehnt ein Bestandskunde das Tracking ab, bleibt der Newsletterversand selbst grundsätzlich zulässig, die Trackingfunktionen müssen für ihn aber deaktiviert bleiben.
Dokumentation entscheidet im Streitfall
Neben einer wirksamen Einwilligung müssen auch die Datenschutzinformationen zum tatsächlich eingesetzten Tracking passen. Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Versender nachweisen können, dass die Einwilligung wirksam erteilt wurde, der Nachweis der bloßen Anmeldung reicht dafür nicht aus.
Ein Urteil des VG Düsseldorf vom 27.07.2026 (Az. 29 K 9714/24) zeigt, welche Folgen eine unzureichende Dokumentation haben kann: Das Gericht hielt vorgelegte technische Anmeldedaten nicht für ausreichend, weil das Unternehmen die damalige Bestätigungsmail nicht mehr vorlegen konnte. Versender sollten deshalb nicht nur Zeitpunkt und technischen Ablauf der Anmeldung festhalten, sondern auch den genauen Inhalt der damals verwendeten Einwilligungserklärung.
Was heißt das für die Praxis?
Wer abgemahnt wurde, sollte eine beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Zunächst klärt sich, welche Trackingtechnik beanstandet wird, ob eine ausreichende Einwilligung vorliegt und ob die geltend gemachten Ansprüche begründet sind. Fehlt die erforderliche Einwilligung, sollten die betroffenen Trackingfunktionen bis zur Klärung deaktiviert werden, der Newsletterversand selbst kann unabhängig davon fortgesetzt werden, sofern er sonst zulässig ist.
Prüfliste für Newsletter-Versender
- Welche Trackingtechniken setzt der Newsletter-Dienst ein (Zählpixel, individualisierte Links)?
- Deckt die vorhandene Einwilligung diese konkreten Verfahren und Zwecke ab?
- Ist die Tracking-Einwilligung getrennt vom Newsletter-Abo einholbar und widerrufbar?
- Kann der Versanddienst zwischen Empfängern mit und ohne Tracking-Einwilligung unterscheiden?
- Beschreibt die Datenschutzerklärung das Tracking korrekt und vollständig?
- Wird der Inhalt der jeweils verwendeten Einwilligungserklärung archiviert, nicht nur Zeitstempel und IP-Adresse?
Häufige Fragen
Brauche ich für jedes Tracking-Element eine eigene Einwilligung?
Nein, eine Einwilligung kann mehrere Trackingverfahren abdecken, sie muss sich aber ausdrücklich auf die tatsächlich eingesetzten Techniken und Zwecke beziehen. Pauschale Formulierungen ohne Bezug zum konkreten Verfahren reichen nicht aus.
Reicht die Einwilligung zum Newsletter-Empfang auch für das Tracking?
Nein, eine reine Zustimmung zum Erhalt des Newsletters deckt die Auswertung von Öffnungen und Klicks nicht automatisch ab. Für das Tracking ist eine gesonderte, darauf bezogene Einwilligung nötig.
Gilt die Einwilligungspflicht auch bei anonymer Auswertung?
Ja, nach § 25 TDDDG kommt es nicht darauf an, ob die erfassten Daten personenbezogen sind. Auch eine rein anonyme Messung von Öffnungsraten kann einwilligungspflichtig sein, wenn dafür eine erfasste Trackingtechnik genutzt wird.
Dürfen Bestandskunden ohne Einwilligung getrackt werden?
Nein, das Bestandskundenprivileg nach § 7 Abs. 3 UWG erlaubt nur den Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung, nicht das Tracking. Für Öffnungs- und Klickauswertung bleibt eine gesonderte Einwilligung erforderlich.
Was tun bei einer Abmahnung wegen Newsletter-Trackings?
Prüfen Sie zunächst, welche Technik konkret beanstandet wird und ob eine ausreichende Einwilligung vorliegt, bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Eine rechtliche Einzelfallprüfung ist in diesen Fällen sinnvoll.
Quellen
- Newsletter-Tracking ohne Einwilligung führt zu Abmahnungen www.it-recht-kanzlei.de