Kopplungsverbot
Das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO besagt: Eine Leistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass jemand in eine Datenverarbeitung einwilligt, die für diese Leistung gar nicht nötig ist. Sonst ist die Einwilligung möglicherweise nicht freiwillig.
Was das für die Praxis heißt
Bei der Beurteilung, ob eine Einwilligung freiwillig ist, muss berücksichtigt werden, ob die Leistung an eine nicht erforderliche Einwilligung gekoppelt ist. Ein striktes Verbot ist das nicht, aber ein deutliches Warnsignal.
Gewinnspiele
Ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel an eine Werbeeinwilligung gekoppelt werden darf, ist umstritten. Gerichte haben das teils zugelassen, wenn die Gegenleistung klar erkennbar ist. Sicherer ist eine getrennte Einwilligung, die für die Teilnahme nicht erforderlich ist.