Vier Schritte zum rechtssicheren Double-Opt-in
Der Nutzer trägt seine E-Mail-Adresse ein und bestätigt dabei einen eigenen, nicht vorangekreuzten Einwilligungstext. Direkt im Anschluss erhält er eine neutrale Bestätigungsmail ohne werbliche Inhalte. Klickt er den Bestätigungslink, protokolliert das System Zeitpunkt und IP-Adresse dieses Klicks. Formularversion und verwendete Texte werden dem Datensatz dauerhaft zugeordnet, damit die Einwilligung später nachvollziehbar bleibt.
Was der BGH wirklich entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2011 (I ZR 164/09) entschieden, dass eine per Double-Opt-in bestätigte E-Mail-Adresse keine Einwilligung in Telefonwerbung belegt. Der Nachweis gilt nur für den Kanal, für den tatsächlich eingewilligt wurde. Eine Aussage dazu, ob die Bestätigungsmail selbst als Werbung gilt, trifft das Urteil nicht.
Ist die Bestätigungsmail selbst Werbung?
Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das OLG München hat 2012 eine Bestätigungsmail mit werblichem Inhalt für unzulässig gehalten. Solange keine einheitliche Rechtsprechung vorliegt, sollten Sie die Bestätigungsmail strikt ohne Werbeinhalt gestalten, um dieses Risiko gar nicht erst einzugehen.
Was heißt das für die Praxis?
Gestalten Sie die Bestätigungsmail rein funktional: Betreff, kurzer Hinweis auf den nötigen Klick, Bestätigungslink. Verzichten Sie auf Markenbotschaften, Rabattcodes oder Produktbilder. Prüfen Sie außerdem, ob eine E-Mail-Einwilligung in Ihrem Verteiler versehentlich auch für Telefonanrufe genutzt wird, denn dafür reicht der E-Mail-Nachweis laut BGH nicht aus.
Typische Fehler in der Praxis
In vielen Anmeldestrecken schleichen sich Fehler ein, die die Einwilligung im Streitfall angreifbar machen.
| Fehler | Risiko |
|---|---|
| Werbliche Inhalte in der Bestätigungsmail | Mail könnte selbst als unerlaubte Werbung gelten |
| Erinnerungsmails an nicht Bestätigte | Erinnerung ist selbst werbliche Ansprache ohne Einwilligung |
| Kopplung der Einwilligung an AGB-Zustimmung | Einwilligung ist nicht freiwillig und granular |
| Nur ein Flag ohne Zeitstempel | Zeitpunkt der Einwilligung nicht nachweisbar |
Wie lange Sie Einwilligungen aufbewahren müssen
Bewahren Sie den Einwilligungsnachweis auf, solange Sie die Einwilligung nutzen. Nach Widerruf oder Ende der Nutzung läuft zusätzlich die Verjährungsfrist, bevor Sie die Unterlagen löschen dürfen. Löschen Sie den Nachweis vorher, fehlt im Streitfall die Beweisgrundlage.
Prüfliste vor dem nächsten Relaunch
- Einwilligungstext ist eigenständig formuliert und nicht vorangekreuzt
- Bestätigungsmail enthält ausschließlich Bestätigungstext, keine Werbung
- Klick wird mit Zeitstempel und IP-Adresse protokolliert
- Formularversion und Texte werden dem Datensatz dauerhaft zugeordnet
- Keine Erinnerungsmails an nicht bestätigte Adressen
- Einwilligung ist nicht an AGB oder Vertragsschluss gekoppelt
- Aufbewahrungsfrist für Nachweise ist definiert und dokumentiert
- E-Mail-Einwilligung wird nicht fälschlich für Telefonwerbung genutzt
Häufige Fragen
Deckt eine E-Mail-Einwilligung auch Telefonwerbung ab?
Nein. Der BGH hat 2011 entschieden, dass eine per Double-Opt-in bestätigte E-Mail-Adresse keine Einwilligung in Telefonwerbung belegt. Für Telefonanrufe brauchen Sie eine eigenständige, nachweisbare Einwilligung.
Darf die Bestätigungsmail einen Rabattcode enthalten?
Davon raten wir ab. Ob eine werbliche Bestätigungsmail zulässig ist, ist nicht höchstrichterlich geklärt, und das OLG München hat eine solche Mail 2012 für unzulässig gehalten.
Reicht ein einfaches Häkchen in der Datenbank als Nachweis?
Nein. Ohne Zeitstempel, IP-Adresse und zugeordnete Formularversion fehlt der vollständige Nachweis, wann und mit welchem Text die Einwilligung erteilt wurde.
Dürfen Sie Nutzer an eine fehlende Bestätigung erinnern?
Eine Erinnerungsmail an eine noch nicht bestätigte Adresse gilt selbst als werbliche Ansprache ohne vorliegende Einwilligung und ist damit riskant.
Wie lange müssen Sie den Einwilligungsnachweis aufbewahren?
Mindestens solange Sie die Einwilligung nutzen, zuzüglich der anschließenden Verjährungsfrist. Löschen Sie den Nachweis vorher, fehlt im Streitfall die Beweisgrundlage.
Quellen
- BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09 dejure.org