Mutmaßliche Einwilligung
Die mutmaßliche Einwilligung erlaubt Werbeanrufe bei Unternehmen, wenn aufgrund konkreter Umstände anzunehmen ist, dass der Angerufene den Anruf wünscht. Bei Verbrauchern gibt es sie nicht.
Wann sie vorliegen kann
Entscheidend ist ein sachliches Interesse des angerufenen Unternehmens am konkreten Angebot, etwa bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder einem engen Bezug zum Kerngeschäft. Ein allgemeiner Bedarf, den jedes Unternehmen hat, reicht in der Regel nicht.
Risiko
Ob eine mutmaßliche Einwilligung vorlag, beurteilen Gerichte im Einzelfall. Wer regelmäßig B2B-Kaltakquise am Telefon betreibt, sollte die Gründe je Zielgruppe dokumentieren.
Hinweis. Glossareinträge sind allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Redaktion Dialogradar.